Faktencheck: Kosten für Verlegung von Leitungen

Veröffentlicht am 28. März 2024 um 20:28

Kommentar unter einem Beitrag von nein_zur_stub (CSU), abgerufen am 27.03.2024; bei axel252525 handelt es sich um den Privataccount des Betreibers dieser Seite, bei stub_nein_danke um eine öffentliche (Kampagnen-)Seite zur StUB (StUB-Gegner).

Der Verein HeimatERhalten e.V. erklärt auf seiner Website, dass in den Investitionskosten für die StUB die Kosten für die Leistungsverlegung nicht enthalten seien. Die Instagram-Seite stub_nein_danke, von der die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verein mangels Angabe unbekannt ist, stellte in den Raum, dass diese Kosten vollständig von den Kommunen zu tragen sein.

 

Faktencheck

Die Aussage, dass die Kosten für die Leitungsverlegungen nicht in den Investitionskosten enthalten sei, ist falsch. Die Kosten für die Leitungsverlegungen sind Teil der Investitionskosten und werden durch das Projekt getragen. Sie sind Teil der förderfähigen Kosten. Ausnahme ist hierbei, wenn eine Kommune im Rahmen einer Maßnahmenbündelung Arbeiten vornehmen möchte, die über einen 1 zu 1 Ersatz hinausgehen.

 

Begründung

Im aktuellen Änderungsentwurf zur Satzung des Zweckverbandsstub wird in §5 ein neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Parteien vereinbaren, dass die Kosten für die Planung des Umbaus von kommunalen
Leitungen bzw. von Leitungen städtischer Tochter- und Enkelunternehmen vom jeweils
örtlich zuständigen Verbandsmitglied getragen werden, soweit die Kosten nicht vom
Fördermittelgeber erstattet oder vom jeweiligen Versorgungsunternehmen getragen
werden."

Dieser Änderungsentwurf wurde am 20.03.2024 im Stadtrat Herzogenaurach behandelt, Vorlage HA/5812/2024.

Hieraus ergibt sich bereits, dass die Kosten nur dann von der Kommune bzw. der Stadt getragen werden müssen, wenn die Kosten nicht vom Fördermittelgeber erstattet werden (90% der förderfähigen Kosten). Die restlichen 10% werden demnach direkt dem Eigenanteil der jeweiligen Kommune zugerechnet.

Die Regelung bezüglich des 1 zu 1-Ersatzes entspricht den Regelungen in den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr.[RZÖPNV, 6.2.8

 

Damit entspricht diese Kostenteilung auch ähnlichen Konzepten der Kostenteilung zum Beispiel bei Straßenkreuzungen in Bayern nach Artikel 32 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetz oder von neuen Eisenbahnkreuzungen nach §11 EBKrG (Eisenbahnkreuzungsgesetz).

 

Ebenso hat der Zweckverband unter dem Instagram-Account inside.stub die Frage unter dem oben zitierten Kommentar beantwortet:

"@stub_nein_danke @axel252525 Das ist ganz einfach. Wenn wegen uns Leitungen verlegt werden müssen zahlen wir das, das ist in der Kostenschätzung enthalten. Wenn die Stadt die Leitungen gleich darüber hinaus modernisieren o.ä. will, weil es eh bald fällig wäre, werden die Kosten geteilt, weil wir nur den vorherigen stand wieder herstellen müssen. Ist ja logisch, sonst könnte man ja sämtliche Sanierungsmaßnahmen (gilt nicht nur für Leitungen) im Projekt verstecken."